Allgemeine Bedingungen der Fa. HOPPELsoftware Ing. Martin HOPPEL im nachfolgenden HO genannt
1. Auftrag und Bestellung - Vertragsabschluss
Alle Angebote und Preislisten sind unverbindlich und freibleibend. Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Auslieferung oder Versendung der Ware zustande. Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen in unserem Namen abzugeben, sofern von uns nicht Spezialvollmachten erteilt werden.
2. Preise
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts Anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Allfällige Änderungen von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer für die Kalkulation relevanten Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendigen Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. berechtigen uns, die Preise entsprechend zu erhöhen. Dem Kunden steht aus diesem Grund weder ein Rücktrittsrecht weder die Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage zu. Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ohne Nebenspesen. Kosten, für Verpackung Versand, Zoll und sonstige Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste werden alle vorhergehenden Preislisten in ihrer Gültigkeit und Rechtswirksamkeit aufgehoben.
3. Lieferung
Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, gelten aber nur annähernd und sind nicht verbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt sowie andere Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens unserer Vorlieferanten berechtigen uns unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen entweder zur Verlängerung der Fristen, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, indem wir uns in Verzug befinden. Mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns an den Kunden, spätestens jedoch mit Abgang der Lieferung aus unserem Lager, im Falle direkter Lieferung ab Lager unseres Lieferanten, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Kunden unabhängig einer für die Lieferung allenfalls gesondert vereinbarten Preisregelung über. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden nicht möglich ist, so sind wir berechtigt die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Für die Ausfuhr einzelner Artikel und die Weitergabe an Dritte bestehen eindeutige gesetzliche Bestimmungen, zu deren unbedingter Einhaltung wir uns verpflichtet haben. Der Besteller verpflichtet sich ebenfalls, die Bestimmungen einzuhalten und die Verantwortung für deren Einhaltung auch gegenüber Abnehmern, zu tragen.
4. Lieferumfang
Software und Hardware laut der jeweils gültigen Beschreibungen, Dokumentation wird grundsätzlich in elektronischer Form erstellt, Programme liegen Installationsfähig auf einer CD/DVD oder einem anderen extra zu vereinbaren Datenträger vor. Nachträgliche technische Änderungen des Liefergegenstandes können auf Wunsch des Auftraggebers vorgenommen werden. HO ist berechtigt, technische Änderungen oder Ergänzungen bezüglich des Liefergegenstandes durchzuführen, soweit dies wegen der Vorgaben des Auftraggebers notwendig ist. Die Kosten der vorgenannten Änderungen oder Ergänzungen trägt der Auftraggeber, er erklärt sich auch mit den damit verbundenen Terminverschiebungen einverstanden.
5. Lieferausschluss
Sofern nicht anders vereinbart sind die Kommunikationskosten niemals Bestandteil des Angebotes und der Lieferung. Der Quell-Code einer Softwarelösung ist ausnahmslos nicht Bestandteil der Lieferung der Kunde erwirbt eine Werknutzungslizenz. Ein Upgrade auf neuere Versionen (Betriebssystem, Datenbank..) die nicht explizit im Dokument angeführt sind können Adaptierungskosten erforderlich machen.
6. Zahlungsbedingungen sofern keine anderen Vereinbarung vorliegen
Unsere Rechnungen - auch Teilrechnungen - sind prompt nach Ausstellungsdatum netto ohne Skonto oder sonstige Abzüge fällig. Wechsel oder Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung angenommen. Es bleibt uns vorbehalten, Zahlungseingänge auf allfällige mehrere Forderungen nach unserem Ermessen zu widmen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern. Der Kunde ist verschuldensunabhängig verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 1,5 % pro Monat zu bezahle, wobei wir berechtigt sind, darüber hinausgehende Bankzinsen im üblichen Ausmaß geltend zu machen. Der Kunde hat darüber hinaus die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern eine Mahnung durch uns erfolgt, verpflichtet sich der Kunde, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von 10 zu bezahlen.
Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden sämtliche Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung.
Die Zurückzuhaltung oder die Aufrechnung durch den Kunden aufgrund von Gegenansprüchen welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nicht für die Zurückhaltung und die Aufrechnung von Forderungen, welche im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen, oder welche von uns anerkannt wurden.
Bei Exportgeschäften ist der Kunde alleinig verpflichtet, für die notwendige Export-, Zoll- und sonstige Bewilligungen und dergleichen auf seine eigenen Kosten zu sorgen. Wir erteilen keine wie immer geartete Gewähr oder Garantie für die Zulässigkeit der Ausfuhr der gekauften Waren. Der Kunde hat sämtliche Export- und Zollpapiere und dergleichen im Original an uns zurückzusenden, ansonsten ist er verpflichtet allfällige Mehrwertsteuer zu bezahlen. Darüber hinaus ist bei Auslandslieferungen die Eröffnung eines unwiderruflichen Dokumentenakreditivs bei einer von uns zu bestimmenden Bank, benutzbar gegen Vorlage der Verschiffungsdokumente oder Speditionsübernahmebescheinigung, Voraussetzung für unsere Lieferung.
Für Neukunden gilt ausnahmslos Barzahlung, bzw. Zahlung per Nachnahme, Vorauskassa oder Bankeinzug.
Erfolgt eine Lieferung oder Leistung in mehreren Teilen, so können diese, zu unseren üblichen Zahlungsbedingungen, sofort verrechnet werden. Eine Überschreitung des Zahlungszieles setzt die geltenden Bindefristen außer Kraft bzw. verlängert die vereinbarten Lieferfristen um den Zeitraum des Zahlungsverzuges; als Zeitraum gilt der Tag der Fälligkeit bis zum Buchungstag der Bank.
Falls nicht schriftlich anders vereinbart gelten folgende Zahlungsbedingungen für
a) Handelswaren:
promt NETTO
b) Softwareentwicklungen:
40% bei Auftragserteilung, 50% bei Lieferung, 10% nach Rechnungslegung Netto Kassa.
c) Hardwareentwicklungen:
60% bei Auftragserteilung, 30% bei Lieferung, 10% nach Rechnungslegung Netto Kassa.
7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentumsrecht an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Werklohnes samt Zinsen und Nebengebühren, gleich aus welchem Rechtsgrund - auch als vorangegangenen Geschäften - vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und hebt die Pflichten des Kunden, insbesondere auf Zahlung des Entgeltes, nicht auf. Der Kunde ist zur Weitergabe seines hinsichtlich des Kaufgegenstandes Anwartschaftsrechtes im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, jedoch nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes befugt. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung des Eigentums durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten und Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere die Kosten von Interventionsprozessen und dergleichen zu tragen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Materialien erwerben wir Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen nach Maßgabe der Wertschöpfungsanteile. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt - gegebenenfalls in Höhe unseres Miteigentumsanteiles - zur Sicherung und Befriedigung ab. Der Kunde ist verpflichtet, uns Name und Anschrift seiner Abnehmer, den Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen bekanntzugeben, sowie seinem jeweiligen Abnehmer die Forderungsabtretung mitzuteilen. Weiters ist der Kunde verpflichtet, in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns in geeigneter Weise ersichtlich zu machen. Wir sind jederzeit berechtigt, den Abnehmer des Kunden von der Zession zu verständigen. Alle durch Barverkäufe von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, in Empfang genommene Beträge übereignet der Käufer bereits jetzt bis zur Höhe der bei uns bis zu diesem Zeitpunkt aus der Lieferung dieser Ware gegen ihn zustehenden Forderung an uns und weisen wir den Kunden bereits jetzt an, diese Beträge gesondert zu verwahren und für uns innezuhaben. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach oder stellt er seine Zahlungen ein, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, sofort die Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Nach Rücknahme des Kaufgegenstandes steht es in unserem Ermessen, entweder den Kaufgegenstand zu veräußern und den erzielten Erlös abzüglich 20% Wiederverkaufspesen dem Kunden auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder den Kaufgegenstand zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Kunden für die Zeit seines Besitzes für die angelieferten Produkte eine Miete zum üblichen Mietpreis zu berechnen.
8. Produkthaftung
Die gelieferten Waren bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, von HO eigenen Vorschriften über die Behandlung des Produktes - insbesondere in Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen - und sonstigen Hinweisen erwartet werden kann. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen oder Instandsetzungen an der gelieferten Sache vornimmt. Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und zu lagern. Für unsere Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden - ausgenommen Personenschäden bei Verbrauchergeschäften - haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftrags- oder Warenwertes nur bei eigenem groben Verschulden oder groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen. Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen ist unzulässig. Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus Sachschäden, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet.
Der Kunde ist bei sonstigem Verlust allfälliger Regressansprüche verpflichtet, HO über geltend gemachte Ansprüche von Geschädigten unverzüglich detailliert in Kenntnis zu setzen und HO im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung sofort nach Klagzustellung den Streit zu verkünden. Sollte der Kunde Kenntnis von Fehlern des Produktes im Sinne des Produkthaftungsgesetzes erlangen, ist er zur unverzüglichen Bekanntgabe dieser Fehler an HO unter Angabe von näheren Details über den Erwerb des Produktes bei HO (Datum, Lieferschein, Gerätenummer, Rechnungsnummer usw.) verpflichtet. Im Falle der Weiterveräußerung ist der Kunde verpflichtet, diesen Punkt Produkthaftung vollinhaltlich an seinen Abnehmer zu überbinden und diesen Abnehmer in gleicher Weise zur Weiterüberführung zu verpflichten.
Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, anderenfalls der Kunde für verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat.
Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die Übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den Installationsbedingungen und den Einsatzbedingungen verwendet wird. Da das Auftreten von Softwarefehlern nicht ausgeschlossen werden kann, leisten wir keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist sowie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert.
Mängelrügen sind vom Kunden unmittelbar nach Empfang der Lieferung, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Lieferung bei sonstigem Ausschluss schriftlich geltend zu machen, berechtigen aber nicht zur Zurückbehaltung der Rechnungsbeträge oder Teile derselben.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und wird durch Verbesserungsversuche weder verlängert noch unterbrochen, sie gilt auch für Teillieferungen. Der Kunde hat die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen.
Eine Haftung unsererseits für Mangelfolgeschäden aus dem Titel des Schadenersatzes ist ausgeschlossen. Für diejenigen Waren, die wir unsererseits vom Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wir leisten bei den von uns gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen - wie z.B. Werbung und in den der Produkten beigefügten Angaben - enthaltenen Eigenschaften leisten wir nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von uns im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. Bei Anlagen, Ersatzteilen und Geräten, berechtigen nur solche Mängel die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, welche die Funktionsfähigkeit und nicht bloß das äußere Erscheinungsbild betreffen. Eine allfällige Gewährleistungspflicht bezieht sich ausnahmslos auf die defekten Geräteteile, nicht jedoch auf die für die Mängelbehebung benötigte Arbeitszeit und die Fahrtkosten.
Es bleibt unserer Wahl überlassen, ob wir die Gewährleistungsansprüche durch Austausch, Verbesserung, Preisminderung oder Wandlung erfüllen. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Kunden entfallen uns gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung des Regressrecht gemäß ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt 3 Jahre ab Gefahrenübergang (siehe Punkt Lieferung).
Regressforderungen des Kunden im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen. HO erklärt ausdrücklich den Ausschluss der Schutzwirkung zugunsten Dritter. Sollte der Kunde im Rahmen der Produkthaftung von dritter Seite in Anspruch genommen werden, verzichtet er HO gegenüber ausdrücklich auf Regress.
9. Mängel, Garantie, Warenrücksendungen
Der Käufer ist verpflichtet, die bei ihm eintreffende Ware sofort auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Allfällige Mängel müssen uns unverzüglich jedenfalls innerhalb von 3 Arbeitstagen bekanntgegeben werden. Wir gewähren Garantie wie bei der jeweiligen Produktbeschreibung erwähnt. Auf alle anderen Produkte gelten die vom Hersteller vorgesehenen Garantiefristen. Bei Garantierücksendungen fordern Sie bitte telefonisch eine >Retournummer< an und legen eine ausführliche Fehlerbeschreibung sowie die Kopie der Rechnung bei. Sofern bei den einzelnen Produkten nicht anders angeführt, gewähren wir eine Garantie von 6 Monaten.
10. Unterlagen
An allen Zeichnungen, Entwürfen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behaltet sich HO das ausschließliche Eigentums- und Urheberrecht vor. Solche Unterlagen werden dem Kunden persönlich anvertraut und dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden. Sie sind uns sofort auf Verlangen zurückzustellen. Zuwiderhandlungen verpflichten den Kunden zu vollem Schadenersatz und berechtigen uns zum Vertragsrücktritt.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen uns und unseren Kunden kommt österreichisches Recht zur Anwendung. Soweit diese Bedingungen nichts anderes vorsehen, finden die Vorschriften des österreichischen Handelsrechtes ergänzende Anwendung. Als Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen gilt unabhängig von jeder individuellen Vereinbarung über den Zahlungs/Lieferort und/oder die Übernahme allfälliger Transportkosten der Sitz unseres Unternehmens in Steyr/Austria als vereinbart. Es wird als Gerichtsstand WIEN vereinbart.
12. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum: der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
13. Hardware - Entwicklungsaufträge
HO übernimmt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Bestellers Entwicklungs- und Fertigungsaufträge. HO übernimmt keinerlei Haftung für die Durchführbarkeit der an Ihn übertragenen Entwicklung und/oder Fertigung. HO kann jederzeit einen erteilten Auftrag, während dessen Bearbeitung zurückweisen, wenn dieser technisch, nach den dann geltenden Erkenntnissen nicht durchführbar ist. Der bis dahin entstandene Aufwand ist vom Kunden voll zu tragen. HO behält sich vor, jederzeit und ohne Ankündigung, Änderungen (im Sinne des technischen Fortschrittes bzw. aus Fertigungsgründen) an Bauteilen, Baugruppen, Schaltung- und Fertigungsunterlagen vornehmen zu können. HO übernimmt keinerlei Haftung und Gewähr für die Vollständigkeit der mitgelieferten Dokumentation.
14. Softwareentwicklungen / Softwareprodukte
Bei sonstigem Verlust sämtlicher Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche ist der Kunde nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Zwecken zu verwenden. Bei Zuwiderhandeln hat uns der Kunde auch hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat uns der Kunde vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.
Gegenstand
Die Auswahl und Spezifikation der von uns angebotenen Software erfolgt durch den Kunden, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebeinheiten vor Ort kompatibel sind. Der Kunde ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich. Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und Bedienung ausschließlich aus zwischen den Vertragsteilen zu vereinbarendem Pflichtenheft.
Gegenstand der Lieferung ist die entgeItIiche, nicht ausschIiessIiche ÜberIassung der Benützung von Iizenzierten Datenverarbeitungsprogrammen (WerknutzungsbewiIIigung). Diese in der GarantiemeIdung aufgezähIten HO-Softwareprodukte bestehen aus den Programmen auf entsprechenden Speichermedien und ihrer Dokumentation, bestehend aus Programmbeschreibung und Bedienungshandbuch bzw. der Dokumentation auf elektronischer Basis, auf der in der GarantiemeIdung geIisteten DatenverarbeitungsanIage (Hardware).
Urheberrecht
Die von HO erstellten und vertriebenen Programmpakete sind geistiges Eigentum von HO. Dies wird unabhängig von bestehender oder zukünftiger Rechtsprechung einvernehmIich anerkannt. Die beim Verkauf fäIIige Lizenzgebühr ist einmaIig zu entrichten und berechtigt die Verwendung für genau eine Kopie des jeweiIigen Programmes. Die daraus abzuIeitenden Rechte sind nicht übertragbar. Die Lizenzgebühr für die von HO geIieferten Programme berechtigt den Endanwender auf genau einem Computersystem die Kopie der jeweiIigen Programme zu benützen oder benützen zu Iassen. Für Entwicklungsarbeiten bestimmt die entsprechende Auftragsbestätigung und das dazu gehörenden Pflichtenheft den Leistungsumfang. Über das Benutzungsrecht hinaus dürfen die geIieferten Programme in maschinenIesbarer und gedruckter Form nur kopiert werden, wenn die Kopie dazu dient, Daten und/oder Programme zu sichern. Eine weitergehende Nutzung ist nicht zuIässig. In jedem FaII in dem, dem Endanwender nachgewiesen wird, daß er vorsätzIich oder grob fahrIässig mehr aIs eine bezahIte Kopie verwendet oder den bestätigten Leistungsumfang erweitert oder Dritten zur Verwendung überIassen hat, verpfIichtet sich der Endanwender, eine Vertragsstrafe in der Höhe der zehnfachen Lizenzgebühr an HO zu zahIen. Die Vertragsstrafe ist unabhängig von etwaigen Schadenersatzforderungen. HändIer und Endanwender haften ausnahmsIos für HandIungen ihrer Mitarbeiter, wenn diese ihre SorgfaIts- und AufsichtspfIicht verIetzt haben. Der HändIer verpfIichtet sich, die gegenständIichen Lieferbedingungen dem Endanwender zur Kenntnis zu bringen. Der Endanwender erkennt durch seine Unterschrift auf der GarantiemeIdung ausdrückIich die Lieferbedingungen von HO an. Der Endanwender trifft zur Sicherung der GeheimhaItung aIIe wirtschaftIich und technisch zumutbaren Vorkehrungen, um die VertrauIichkeit der Software aufrecht zu erhaIten und verpfIichtet sich, seine Mitarbeiter in diesem Sinne anzuweisen.
Copyright-Vermerke und VervieIfäItigung
Die in den Programmen und dazugehöriger Dokumentation enthaItenen Copyright-Vermerke sind in jede Kopie, auch einer auszugsweisen, zu übertragen. Der Endanwender ist berechtigt, die für die Iaufenden Arbeiten notwendige AnzahI von Kopien, von Dokumentation und Programmen (Datensicherung) unter Beachtung o. a. Bestimmungen zu vervieIfäItigen. Durch Unterzeichnung der gegenständIichen GarantiemeIdung wird sowohI die BesteIIung des HändIers an HO aIs auch die Anerkennung der Lieferbedingungen durch den Kunden durchgeführt. Nach EinIangen derseIben bei HO wird die Lizenznummer von HO bekanntgegeben und kann mit dem Namen des Endanwenders in die ParameterfiIes eingetragen werden.
EinschuIung
Der HändIer übernimmt die Beratung und gegebenenfaIIs EinschuIung der Programme bei seinem Kunden und hat dafür Sorge zu tragen, daß sein VerkaufspersonaI durch TeiInahme an Seminaren von HO die nötige QuaIifikation erIangt. Der HändIer ist verpfIichtet, nach InstaIIation der Software die zur richtigen Anwendung der Software ausreichende EinschuIung ungesäumt beim Endanwender seIbst vorzunehmen oder aber dafür Sorge zu tragen, daß der Endanwender an einem von HO oder einem Vertragspartner abgehaItenen EinschuIungsseminar teiInimmt. Der Endanwender hat in diesem FaII die MögIichkeit, innerhaIb eines Monats bei einem von HO oder einem Vertragspartner abgehaItenem EinschuIungsseminar teiIzunehmen. Die TeiInahme ist HO oder dem Vertragspartner (Systemhaus) rechtzeitig vom HändIer bekanntzugeben. Die Seminartermine werden von HO angekündigt. In beiden FäIIen hat der HändIer dafür Sorge zu tragen, daß die beiIiegende EinschuIungserkIärung über Abnahme und EinschuIung der Software vom Endanwender bestätigt und unterschrieben wird. Mit EinIangen der unterfertigten ErkIärung über Abnahme und EinschuIung bei HO wird die BesteIIung rechtswirksam. Wird eine individueIIe EinschuIung in den Räumen des HändIers oder des Endkunden gewünscht, so ist dies gegen Kostenersatz zum jeweiIs güItigen Stundensatz für Organisationsunterstützung durch die Mitarbeiter von HO oder einem seiner Vertragspartner mögIich.
Nachbetreuung
HO empfiehIt dem Endanwender den AbschIuss eines Software-Wartungsvertrages. Der Endanwender kann, soIIte er keinen Wartungsvertrag mit dem HändIer oder HO abgeschIossen haben, die Programme auf eine erweiterte, verbesserte oder der jeweiIigen GesetzesIage adaptierte Version updaten, sofern der Vorgang bei alten Versionen noch möglich ist. Die BesteIIung unterIiegt ebenfaIIs der Lizenzgebührvereinbarung. Die Kosten für das Software Update sind der jeweiIs güItigen PreisIiste (zzgI. jeweiIs geItender UST.) zu entnehmen und zu verrechnen.
GewährIeistung
HO übernimmt bei ausreichender SchuIung des Endanwenders Gewähr für die Richtigkeit der in der Dokumentation beschriebenen Programmfunktionen. Die GewährIeistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Tag des EinIangens der vom Endanwender unterschriebenen EinschuIungserkIärung bei HO bzw.beginnt spätestens 1 Monat nach Lieferung des Programmpaketes. HO übernimmt jedoch bei dem jetzigen Stand der Technik für die richtige Arbeitsweise der Programme keine Haftung. Insbesondere übernimmt HO keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen AuswahI zusammenarbeiten. Insbesondere haftet ausschIießIich der Endanwender für die Richtigkeit der an Dritte weitergebenen Daten. Bei FehIern in der ProgrammIogik, die dazu führen, daß nach richtiger Anwendung der Gebrauchsanweisung VerarbeitungsfehIer auftreten, weIche die Anwendbarkeit der Programme für den Endanwender wesentIich beeinträchtigen, kann das jeweiIige Programm nach WahI von HO entweder in angemessener Frist gegen eine fehIerfreie Version ausgetauscht oder gegen Erstattung der Lizenzgebühr zurückgenommen werden. HO ist von der VerpfIichtung der kostenIosen FehIerbeseitigung befreit, wenn an dem betroffenen Programm vom HändIer, Zwischenverkäufer, Endanwender oder einem Dritten - ohne Zustimmung - Änderungen vorgenommen wurden bzw. wenn nicht die von HO aIs IetztgüItig dekIarierte Version Verwendung gefunden hat. Ansonsten zähIen die ,,AIIgemeinen Geschäftsbedingungen für DienstIeistungen im Datenverkehr für die MitgIieder der Berufsgruppe für DienstIeistungen aus Datenverarbeitung und Informationstechnik des aIIgemeinen Fachverbandes des Gewerbes'' und die ,,AIIgemeinen Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Qrganisations- und ProgrammierIeistungen (Software) vom Bundesgremium des MaschinenhandeIs - Berufsgruppe Büromaschinen in der Bundeswirtschaftskammer''.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen (Salvatorische Klausel):
Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, so wird sie durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen nahe kommt. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der Vereinbarung zwischen HO und dem Kunden unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. HO nimmt die ihm in diesem Vertrag zugestandenen Rechte und Verzichtserklärungen des Käufers mit Vertragswirksamkeit hiermit an.
16. Allgemeines:
Darüber hinausgehend gelten für Softwareprodukte die Allgemeinen Softwarebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs. Für alle anderen Tätigkeiten außer Softwareerstellung gelten die Allgemeinen Bedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs.
17. Haftung für Inhalte:
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